Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
der Liber Sales GmbH
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der Liber Sales GmbH, Konrad-Adenauer-Straße 41, 63512 Hainburg, Deutschland, nachfolgend „LiSa“, mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen, Trägerorganisationen sowie sonstigen Organisationen.
(2) Diese AGB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn LiSa ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 2 Vertragsgrundlagen und Rangfolge
(1) Für das Vertragsverhältnis gelten in folgender Reihenfolge:
- individuelle schriftliche Vereinbarungen,
- Einzelvertrag oder Angebot,
- Rollen- und Verantwortlichkeitsklärung („Rollenbox“),
- Auftragsbestätigung,
- diese AGB.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Die konkrete Rolle der LiSa ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Auftragsbestätigung sowie der dort enthaltenen Rollen- und Verantwortlichkeitsklärung („Rollenbox“).
(4) Die Rollenbox beschreibt insbesondere die Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien hinsichtlich Vertrieb, Vertragspartnerschaft, Lieferung, Support, Wartung, Gewährleistung, Produkthaftung und Projektbegleitung.
§ 3 Rolle und Leistungsprofil der LiSa
(1) LiSa ist eine Vertriebs-, Marktentwicklungs-, Beratungs- und Projektgesellschaft.
(2) LiSa kann insbesondere tätig werden als:
- Vermittler,
- Vertriebs- und Lead-Partner,
- Projektentwickler,
- Projektbegleiter,
- Berater,
- Reseller ausgewählter Produkte und Lösungen.
(3) LiSa ist grundsätzlich nicht Hersteller der angebotenen Produkte, Technologien, Softwarelösungen, Robotiksysteme oder sonstigen Leistungen Dritter.
(4) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, übernimmt LiSa keine Herstellerverantwortung.
(5) Soweit eine Rollenbox Bestandteil eines Angebots, Vertrags oder einer Auftragsbestätigung ist, konkretisiert diese die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Haftungsbereiche der beteiligten Parteien und ist bei der Auslegung des Vertragsverhältnisses maßgeblich zu berücksichtigen.
§ 4 Vermittlungs- und Vertriebsunterstützungsleistungen
(1) Soweit LiSa als Vermittler, Vertriebsunterstützer oder Lead-Partner tätig wird, unterstützt LiSa die Anbahnung eines Geschäfts zwischen dem Kunden und einem Hersteller, Anbieter oder sonstigen Vertragspartner.
(2) In diesen Fällen kommt der Vertrag über Lieferung, Nutzung, Betrieb, Wartung, Service oder sonstige produktbezogene Leistungen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande.
(3) LiSa wird in diesen Fällen nicht Vertragspartner des Kunden für das vermittelte Produkt oder die vermittelte Leistung.
(4) Produktbezogene Ansprüche, insbesondere wegen Mängeln, Lieferung, Betrieb, Wartung, Service, Verfügbarkeit oder technischer Funktion, sind gegenüber dem jeweiligen Anbieter geltend zu machen.
(5) Die Rollenbox hat Vorrang bei der Bestimmung der Frage, ob LiSa als Vermittler, Vertriebsunterstützer, Projektpartner oder Vertragspartner tätig wird.
§ 5 Reseller-Geschäfte
(1) Soweit LiSa Produkte oder Leistungen im eigenen Namen verkauft, wird LiSa Vertragspartner des Kunden.
(2) Die Verantwortung des jeweiligen Herstellers für Herstellung, technische Entwicklung, Produktsicherheit, Konformität, Qualitätssicherung und produktbezogene Informationen bleibt hiervon unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Technische Angaben, Produktbeschreibungen und Leistungsdaten beruhen regelmäßig auf Informationen des jeweiligen Herstellers oder Technologiepartners.
(4) Beschaffenheitsgarantien übernimmt LiSa nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichnet werden.
§ 6 Projekt-, Beratungs- und Pilotleistungen
(1) Projekt-, Beratungs- und Pilotleistungen werden auf Grundlage der vereinbarten Leistungsbeschreibung erbracht.
(2) LiSa schuldet eine fachgerechte Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen, pädagogischen, medizinischen oder sonstigen Erfolg, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Empfehlungen, Einschätzungen und Konzepte beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
(4) Entscheidungen über Einführung, Nutzung oder Fortführung von Produkten, Technologien oder Verfahren trifft der Kunde eigenverantwortlich.
§ 7 Drittprodukte und Herstellerleistungen
(1) Viele von LiSa dargestellte oder vermittelte Lösungen beruhen auf Produkten, Software, Technologien oder Dienstleistungen unabhängiger Hersteller oder Partnerunternehmen.
(2) LiSa übernimmt keine Verantwortung für Leistungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil eigener Leistungspflichten von LiSa sind.
(3) Änderungen von Produkten, Software, technischen Spezifikationen, Lieferfähigkeit, Verfügbarkeit oder Leistungsumfang durch Hersteller oder Anbieter bleiben vorbehalten.
§ 8 Robotik-, KI-, Software- und Assistenzsysteme
(1) Robotik-, KI-, Software- und Assistenzsysteme sind unterstützende technische Systeme.
(2) Sie ersetzen keine menschliche Aufsicht, keine fachliche Entscheidung und keine medizinische, pflegerische, pädagogische, rechtliche oder organisatorische Verantwortung.
(3) Der Kunde bleibt verantwortlich für Auswahl, Einsatz, Überwachung und organisatorische Einbindung solcher Systeme.
(4) LiSa übernimmt keine Garantie für einen fehlerfreien oder unterbrechungsfreien Betrieb solcher Systeme.
(5) Aussagen zu möglichen Entlastungen, Effizienzsteigerungen oder Qualitätsverbesserungen stellen Ziel- oder Erfahrungswerte dar und keine Garantie bestimmter Ergebnisse.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von LiSa.
§ 10 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsänderungen
(1) Angebote von LiSa sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme, Auftragsbestätigung, Vertragsunterzeichnung oder tatsächliche Leistungserbringung zustande.
(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 11 Termine, Lieferungen und Verfügba§ rkeit
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs von LiSa liegen.
(3) Bei vermittelten Leistungen oder Drittprodukten haftet LiSa nicht für Lieferverzögerungen oder Verfügbarkeitsänderungen der jeweiligen Hersteller oder Anbieter.
§ 12 Abnahme von Projektleistungen
(1) Soweit Projektleistungen einer Abnahme bedürfen, hat der Kunde diese innerhalb angemessener Frist zu prüfen.
(2) Wegen unwesentlicher Abweichungen darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Die produktive Nutzung eines Arbeitsergebnisses gilt als Abnahme.
§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die jeweils vereinbarten Preise.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen.
(2) Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 15 Gewährleistung
(1) Bei Vermittlungs-, Lead- oder Vertriebsunterstützungsleistungen bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des vermittelten Produkts oder der vermittelten Leistung ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Kunden.
(2) Bei Reseller-Geschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.
§ 16 Haftung
(1) LiSa haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LiSa nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, haftet LiSa nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Datenverluste oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden.
(5) LiSa haftet insbesondere nicht für technische Mängel, Produktfehler, Lieferverzögerungen, Produktrückrufe, Softwareausfälle oder fehlerhafte Angaben von Herstellern oder Drittanbietern, soweit diese nicht auf einer eigenen Pflichtverletzung von LiSa beruhen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
§ 17 Höhere Gewalt
(1) LiSa haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs.
(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, Cyberangriffe, Lieferkettenstörungen sowie Ausfälle von Herstellern, Lieferanten oder Dienstleistern.
§ 18 Nutzungsrechte und Unterlagen
(1) Konzepte, Präsentationen, Analysen, Strategien und sonstige Arbeitsergebnisse von LiSa dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.
(2) Rechte Dritter bleiben unberührt.
§ 19 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung nicht öffentlicher Informationen.
(2) Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
§ 20 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit erforderlich, schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
§ 21 Laufzeit und Kündigung
(1) Bei Dauerschuldverhältnissen gelten die jeweils vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.